Arbeitszeiterfassung

Das BAG hat im September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sein sollen, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Allerdings verbleibt laut BAG hierbei ein weiter Entscheidungsspielraum. Im April 2023 ist ein erster Entwurf des BMAS zur Änderung des ArbZG bekannt geworden. Dieser sieht eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers vor, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen und diese Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Eine Aufzeichnung durch den Arbeitnehmer soll zulässig sein. Der Arbeitgeber bleibt jedoch verantwortlich für die ordnungsgemäße Umsetzung. Enthalten ist eine Tariföffnungsklausel für Ausnahmen bei Form, Frist und persönlichem Anwendungsbereich der Erfassungspflicht. Die elektronische Form soll nicht für Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern gelten; für alle anderen Unternehmen gibt es gestaffelte Übergangsvorschriften von ein bis fünf Jahren. Den Entwurf des BMAS lehnen wir als HDE ab. Die geplanten Regelungen stehen in dieser Form weder im Einklang mit dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Erhalt der Vertrauensarbeitszeit noch mit den Interessen der Beschäftigten und Arbeitgeber an flexiblen Arbeitszeitmodellen. Die Änderungen gehen auch weit über die vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesarbeitsgericht gesetzten Anforderungen an eine Arbeitszeiterfassung hinaus. Auch die zugrunde liegende EU-Arbeitszeitrichtlinie eröffnet dem deutschen Gesetzgeber Flexibilisierungsspielräume, die so weiterhin ungenutzt bleiben (z. B. eine wöchentliche Höchstarbeitszeit anstelle einer täglichen Höchstarbeitszeit) würden.

 

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