Digital Markets Act: Sechs „Gatekeeper“ durch EU-Kommission benannt

Ziel des DMA ist es dabei, das europäische Wettbewerbsrecht zu ergänzen und dafür Sorge zu tragen, dass die im digitalen Sektor von der EU-Kommission benannten Gatekeeper/Torwächter, nicht auf unfaire Geschäftspraktiken zurückgreifen.

Nach Art 3 (1) DMA ist ein Unternehmen als Gatekeeper zu benennen, wenn es einen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird.

Am 6. September wurden nun von der EU-Kommission die Gatekeeper benannt. Insgesamt benannt wurden dabei sechs Gatekeeper, welche 22 zentrale Plattformdienste bereitstellen. Bei diesen handelt sich um Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft. Gleichzeitig wurden von der EU-Kommission mehrere Marktuntersuchungen eingeleitet. Diese sollen die eingereichten Mitteilungen von Unternehmen prüfen, denen zufolge einige ihrer zentralen Plattformdienste nicht als Zugangstore anzusehen sind, obwohl die im DMA dafür genannten Schwellenwerte erreicht werden.

Die sechs Gatekeeper haben nun sechs Monate Zeit, um sicherzustellen, dass jeder ihrer benannten zentralen Plattformdienste die Verpflichtungen gemäß dem DMA vollständig einhält. Dazu zählt beispielsweise die Vorgabe, dass Gatekeeper gewerbliche Nutzer nicht daran hindern dürfen, Endnutzern dieselben Produkte oder Dienstleistungen über Online-Vermittlungsdienste Dritter oder über ihre eigenen direkten Online-Vertriebskanäle zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten als über die Online-Vermittlungsdienste des Gatekeepers. Einige der Verpflichtungen gelten jedoch sofort ab der Benennung.

Sollte ein Gatekeeper die im DMA festgelegten Verpflichtungen nicht einhalten, kann die EU-Kommission, welche die wirksame Umsetzung und Einhaltung überwacht, Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des weltweit erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens verhängen. Diese kann bei wiederholter Zuwiderhandlung auf bis zu 20 % erhöht werden.

Mehr Informationen finden Sie hier: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/IP_23_4328